Satzung

der

Laienspielgruppe Langenbach e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Laienspielgruppe Langenbach e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Langenbach.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinstätigkeit

  1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch
    1. Theateraufführungen,
    2. Kinder-und Jugendtheater,
    3. Förderung von Schulungen und Lehrgängen für Mitglieder.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kulturelle Ziele im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

Der Verein ist Mitglied beim Verband Bayerischer Amateurtheater e.V. (VBAT) und im Bund Deutscher Amateurtheater e.V. (BDAT).

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
    1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
    2. Eine Ablehnung durch die Vorstandschaft ist unanfechtbar.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
    1. Der Austritt ist der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
    2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
    3. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Vorstandschaft ihren Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
    4. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem betroffenen Mitglied durch die Vorstandschaft mittels eines eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet.
  2. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlichen Beträge regelt.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstandschaft
  3. Erweiterte Vorstandschaft

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von dem/der 1.Vorsitzenden geleitet.
    Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen grundsätzlicher Bedeutung.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl der Vorstandschaft
    2. Wahl und Abwahl der Beisitzenden in die erweiterte Vorstandschaft
    3. Wahl der Kassenrevisoren
    4. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Vorstandschaft
    5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    6. Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandschaft
    7. Erlass einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil des Satzung ist
    8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  3. Zur Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 20% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen acht Tage vorher bei dem/der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn die Mehrzahl der anwesenden Mitglieder die Behandlung zulässt.
  6. Wahl- und stimmberechtigt, sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
  9. Die Wahl der Vorstandschaft und der Beisitzenden erfolgt in schriftlicher Wahl. Wahl der Kassenrevisoren und andere Beschlüsse können per Akklamation erfolgen. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführenden zu unterschreiben ist, anzufertigen.

§ 9 Onlineversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel als Präsenzveranstaltung statt. Stehen einer Präsenzveranstaltung wichtige Gründe entgegen, kann die Mitgliederversammlung auch virtuell als Videokonferenz (Onlineversammlung), in einem nur für Mitglieder zugänglichen und mit Zugangskennwort geschützten virtuellen Raum, oder als Kombination aus beiden Formaten, stattfinden.
  2. Wird die Mitgliederversammlung als Onlineversammlung durchgeführt, werden die Zugangsdaten, inklusive Kennwort, bis spätestens 24 Stunden vor Beginn bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Mitteilung der Zugangsdaten über den letzten, der Vorstandschaft mitgeteilten Kommunikationsweg, des Mitglieds.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Zugangsdaten, inklusive Zugangskennwort, für unbefugte Dritte nicht zugänglich zu machen.

§ 10 Vorstandschaft

  1. Vorstandschaft im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der/die 1.Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführende und der/die Kassierende. 
    Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

    Intern wird für die  Vorstandschaft folgende Regelung festgelegt:
    Der/die 1. Vorsitzende kann Geschäfte, die den Verein belasten, selbständig bis zu einer Höhe von 500,00 € (fünfhundert) vornehmen. Über den Betrag von 500,00 € hinaus, bis zu einer Höhe von 2.500,00 € (zweitausendfünfhundert), bedarf es der Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder.
    Bei Erwerb, Belastung u. Veräußerung von beweglichem Vermögen über den Betrag von 2.500,00 € (zweitausendfünfhundert) hinaus, sowie zur Aufnahme eines Kredites bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Für derartige Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  2. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführenden zu unterzeichnen.
    Im Falle einer Stimmengleichheit bei einer Abstimmung entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bzw. bei Abwesenheit die Stimme des/der 2. Vorsitzenden.
  3. Zur Unterstützung der Vorstandschaft werden bis zu maximal 4 Beisitzende in die erweiterte Vorstandschaft gewählt.
    1. In ihrer Funktion sind sie jedoch keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes und damit nicht entscheidungsbefugt nach § 26 BGB. In den Vorstandsentscheidungen sind sie jedoch mit stimmberechtigt und die Ergebnisse sind zu protokollieren.
    2. Die ordentlich gewählten Beisitzenden werden von der Vorstandschaft mit Aufgaben betraut.
  4. Die Vorstandschaft und die erweiterte Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch bis zur Bestellung der neuen Vorstandschaft im Amt.
  5. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzung der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden von der Vorstandschaft umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Langenbach mit der Maßgabe zu, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.