Satzung
der
Laienspielgruppe Langenbach e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen “Laienspielgruppe Langenbach e.V.“.
- Der Verein hat den Sitz in Langenbach.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinstätigkeit
- Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch
- Theateraufführungen
- Kinder-und Jugendtheater
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kulturelle Ziele im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch das Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband
Der Verein ist Mitglied beim Verband Bayerischer Amateurtheater e.V.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
- Eine Ablehnung durch die Vorstandschaft ist unanfechtbar.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Streichung der Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
- Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Vorstandschaft seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
- Der Beschluss des Ausschlusses ist dem betroffenen durch die Vorstandschaft mittels eines eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet.
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlichen zu zahlenden Beträge, regelt.
§ 7 Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstandschaft
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom 1.Vorstand geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen zu grundsätzlicher Bedeutung.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl der Vorstandschaft.
- Wahl der Kassenrevisoren.
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Vorstandschaft.
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandschaft
- Erlass einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil des Satzung ist.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
- Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 2 Wichen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 20% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens nach fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen acht Tage vorher beim 1. Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn die Mehrzahl der anwesenden Mitglieder die Behandlung zulässt.
- Wahl- und stimmberechtigt, sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
- Die Wahl des Vorstandschaft erfolgt in schriftlicher Wahl. Kassenrevisoren und andere Beschlüsse können per Akklamation erfolgen. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist, anzufertigen.
§ 9 Vorstandschaft
- Vorstandschaft im Sinne des Paragraphen 26 BGB ist der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier.
Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
Intern wird für die Vorstandschaft folgende Regelung festgelegt:
Der 1. Vorstand kann Geschäfte, die den Verein belasten, selbständig nur bis zu einer Höhe von 500,00 € (fünfhundert) vornehmen. Über den Betrag von 500,00 € hinaus, bis zu einer Höhe von 2.500,00 € (zweitausendfünfhundert), bedarf es der Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder. Bei Erwerb, Belastung u. Veräußerung von beweglichem Vermögen, über den Betrag von 2500,00 € (zweitausendfünfhundert) hinaus sowie zur Aufnahme eines Kredites bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Für derartige Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. - Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.Sie bleibt jedoch bis zur Bestellung der neuen Vorstandschaft im Amt.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.
- Die Vorstandschaft kann nach ihrem Ermessen bestimmte Personen in die erweiterte Vorstandschaft berufen.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzung der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Langenbach mit der Maßgabe zu, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.